Gesetze / Postlaufbahnverordnung
PostLV§ 1 Geltungsbereich, Grundsätze
Stand: 20.08.2021
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.06.2015 – 1 B 146/15Dienstliche Beurteilung beurlaubter Postbeamter; Begründungsanforderungen bei Abweichung vom Beurteilungsbeitrag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- OVG NRW, 07.11.2012 – 1 B 849/12Zitiert von 12
- VGH Hessen, 24.06.2020 – 1 B 2824/19
- VGH Hessen, 23.06.2020 – 1 B 2822/19
- OVG NRW, 05.05.2020 – 1 B 202/20Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2016 – 4 S 585/16Anforderungen an die Aktualität einer dienstlichen Regelbeurteilung bei einer Auswahlentscheidung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 20.10.2022 – 2 B 129/22Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 09.11.2021 – 1 S 3353/21
- OVG NRW, 09.07.2021 – 1 A 3970/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PostLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1#abs-1 (1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1#abs-2 (2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1#abs-3 (3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1#abs-4 (4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/1#abs-5 (5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden